§ 14a EnWG einfach erklärt: Was die Regel für deine Wallbox bedeutet
Seit dem 1. Januar 2024 darf der Netzbetreiber neue Wallboxen bei drohender Überlastung des Netzes drosseln. Im Gegenzug zahlst du weniger Netzentgelt. Wir erklären, wen die Regel betrifft, was die drei Module bringen und wie du das passende wählst.
Inhalt
Stand: November 2026. Keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Festlegungen der Bundesnetzagentur und das Preisblatt deines Netzbetreibers.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2024 nehmen neue Wallboxen mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung an der netzorientierten Steuerung teil.
- Der Netzbetreiber darf sie nur bei drohender Überlastung seines Netzes drosseln, und nie unter 4,2 kW. Dein Haushaltsstrom ist nicht betroffen.
- Im Gegenzug sinkt dein Netzentgelt: pauschal (Modul 1), prozentual mit eigenem Zähler (Modul 2) oder zusätzlich zeitvariabel (Modul 3).
- Wallboxen, die vor 2024 ohne Vereinbarung in Betrieb gingen, bleiben ausgenommen. Freiwillig wechseln kannst du jederzeit.
Wen die Regel betrifft
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gilt für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Die Bundesnetzagentur hat die Einzelheiten festgelegt, sie gelten seit dem 1. Januar 2024. Erfasst sind Geräte am Niederspannungsnetz mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung:
- Wallboxen und andere nicht öffentliche Ladepunkte
- Wärmepumpen samt Heizstab
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher, wenn sie aus dem Netz laden
Eine typische Wallbox mit 11 kW fällt also darunter. Pflicht ist die Teilnahme für alle Geräte, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb gegangen sind.
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Was der Netzbetreiber darf und was nicht
Der Netzbetreiber darf deine Wallbox nur drosseln, wenn sein Netz durch zu viel gleichzeitige Last gefährdet oder gestört ist. Abschalten darf er sie nicht: Die Mindestleistung beträgt 4,2 kW. Damit lädt ein E-Auto in einer Stunde Strom für gut 20 Kilometer, je nach Verbrauch. Deinen normalen Haushaltsstrom für Licht, Herd oder Fernseher betrifft die Steuerung nicht.
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht, gedrosselt wird nur so lange wie nötig. Dafür darf der Netzbetreiber den Anschluss deiner Wallbox nicht mit dem Hinweis auf fehlende Netzkapazität verweigern oder verzögern.
Die drei Module für dein Netzentgelt
- Modul 1, pauschal: Dein Netzentgelt sinkt um einen festen Betrag im Jahr. Er setzt sich aus 80 Euro brutto und einer Stabilitätsprämie zusammen, die vom Arbeitspreis deines Netzbetreibers abhängt. Die Bundesnetzagentur nannte bei der Festlegung eine Spanne von 110 bis 190 Euro im Jahr. Modul 1 gilt automatisch, wenn du nichts wählst.
- Modul 2, prozentual: Für den Strom der Wallbox zahlst du nur 40 Prozent des normalen Arbeitspreises im Netzentgelt, also 60 Prozent weniger, und keinen Grundpreis. Dafür brauchst du einen eigenen Zähler für die Wallbox.
- Modul 3, zeitvariabel: Seit dem 1. April 2025 gibt es zusätzlich zu Modul 1 ein Netzentgelt mit drei Zeitstufen. Lädst du in günstigen Zeiten, sparst du mehr. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem, und das zeitvariable Entgelt gilt für deinen gesamten Strombezug.
Wie viel du konkret sparst, steht im Preisblatt deines Netzbetreibers.
Welches Modul passt zu dir?
Für die meisten Haushalte ist Modul 1 die einfache Wahl: Es braucht keinen zweiten Zähler und gilt ohnehin, wenn du nichts wählst. Modul 2 kann sich bei viel Strom über die Wallbox lohnen, der zweite Zähler kostet aber extra. Modul 3 passt, wenn du flexibel laden kannst, etwa nachts, und ein intelligentes Messsystem hast.
Gewählt wird bei der Anmeldung beim Netzbetreiber oder über deinen Stromlieferanten. Zwischen Modul 1 und 2 kannst du wechseln, aber nicht rückwirkend.
Technik, Kosten und Anmeldung
Für die Steuerung braucht es ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung. Für das intelligente Messsystem zahlst du nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes höchstens 50 Euro brutto im Jahr, für die Steuerungseinrichtung kommen höchstens 50 Euro im Jahr dazu. Die Wallbox musst du vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anmelden. Das übernimmt in der Regel die Elektrofachkraft, die sie installiert.
Ältere Wallboxen und was sich ab 2029 ändert
Wallboxen, die vor 2024 in Betrieb gingen und keine Vereinbarung nach dem alten § 14a hatten, bleiben dauerhaft ausgenommen. Gab es eine alte Vereinbarung, gilt sie bis längstens Ende 2028 weiter. Freiwillig in die neue Regel wechseln kannst du jederzeit, zurück geht es dann nicht mehr.
Die Bundesnetzagentur arbeitet außerdem an einer neuen Struktur der Netzentgelte (AgNes). Der Entwurf wurde bis zum 18. September 2026 konsultiert, die Festlegung soll Ende 2026 kommen und ab 2029 gelten. Das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 bleibt laut Entwurf unverändert.
Wallbox und THG-Prämie
Mit deiner THG-Prämie hat § 14a nichts zu tun. Die Prämie bekommst du als Halter eines reinen E-Autos für einen festen Schätzwert je Fahrzeug, egal ob du zuhause oder unterwegs lädst und ob deine Wallbox gedrosselt wird. Was die Anbieter zahlen, zeigt der THG-Rechner. Was dich das Laden zuhause und unterwegs kostet, rechnest du mit dem E-Auto-Ladekosten-Rechner aus.
Häufige Fragen
Muss ich meine Wallbox beim Netzbetreiber anmelden?
Ja, vor der Inbetriebnahme. In der Praxis übernimmt das die Elektrofachkraft, die die Wallbox installiert. Dabei wählst du auch das Modul für dein Netzentgelt.
Wie viel spare ich mit Modul 1?
Die Ermäßigung setzt sich aus 80 Euro brutto und einer Stabilitätsprämie zusammen, die vom Arbeitspreis deines Netzbetreibers abhängt. Bei der Festlegung nannte die Bundesnetzagentur eine Spanne von 110 bis 190 Euro im Jahr. Den genauen Betrag nennt das Preisblatt deines Netzbetreibers.
Darf der Netzbetreiber meine Wallbox abschalten?
Nein. Er darf sie nur bei drohender Überlastung des Netzes drosseln, und zwar höchstens auf 4,2 kW. Laden bleibt also immer möglich, nur langsamer.
Gilt § 14a auch für meine alte Wallbox?
Nicht, wenn sie vor 2024 ohne Vereinbarung nach dem alten § 14a in Betrieb ging. Dann bleibt sie dauerhaft ausgenommen. Du kannst aber freiwillig wechseln, um das reduzierte Netzentgelt zu bekommen. Zurück geht es danach nicht.
Brauche ich dafür einen Smart Meter?
Für die Steuerung braucht es ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: höchstens 50 Euro brutto im Jahr für das Messsystem und höchstens 50 Euro für die Steuerungseinrichtung.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zu § 14a EnWG (27.11.2023)
- Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Verbraucherportal)
- Bundesnetzagentur: Festlegung BK8-22/010-A zu den Netzentgelten (23.11.2023)
- Bundesnetzagentur: Festlegung BK6-22-300, Anlage 1 (27.11.2023)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Netzentgeltreform AgNes (06.08.2026)
- § 30 Messstellenbetriebsgesetz: Preisobergrenzen (Gesetze im Internet)